Erhöhte Verpflegungspauschalen
25 % Pauschsteuer auf den Mehrbetrag
Der wichtigste Baustein für Schichtbetriebe. Und der mit zwei verschiedenen Grenzen übereinander, die regelmäßig Geld kosten.
| Betrag | 25 % bis 150 % vom Grundlohn |
| Art | Freibetrag |
| Zusätzlich zum Gehalt | erforderlich |
| Fundstelle | § 3b EStG, Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV |
§ 3b EStG stellt Zuschläge zum Grundlohn steuerfrei, und zwar gestaffelt nach Art der Arbeitszeit:
Nachtarbeit: 25 % – von 20 bis 6 Uhr. Für die Zeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der Satz auf 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Sonntagsarbeit: 50 %. Gesetzliche Feiertage und der 31. Dezember ab 14 Uhr: 125 %. Der 24. Dezember ab 14 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Mai: 150 %.
Hier liegt der Punkt, der in der Praxis Geld kostet. Steuerfrei sind die Zuschläge bis zu einem Grundlohn von 50 € je Stunde. Beitragsfrei sind sie dagegen nur bis 25 €.
Wer darüber liegt, zahlt also Sozialversicherungsbeiträge auf einen Zuschlag, der steuerfrei ist. Die beiden Grenzen stehen in verschiedenen Vorschriften – § 3b EStG für die Steuer, § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung für die Beiträge.
Im Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 ist vorgesehen, die Grundlohngrenze für Sonntags- und Feiertagsarbeit von 50 auf 75 € anzuheben. Für Nachtarbeit bliebe es bei 50 €.
Dieser Entwurf ist nicht beschlossen. Er braucht die Zustimmung des Bundesrates und war Anfang November 2026 noch in der Ausschussberatung. Bis zur Verkündung ist das eine Planungsgröße, keine Grundlage für Verträge.
Acht Stunden Nachtarbeit ab 22 Uhr: Für die Stunden bis Mitternacht gelten 25 %, von 0 bis 4 Uhr 40 %, danach wieder 25 %. Bei 22 € Grundlohn liegt der Mitarbeiter unter beiden Grenzen – die Zuschläge sind vollständig steuer- und beitragsfrei.
Zusätzlich zum Grundlohn ist Bedingung. Ein im Stundenlohn „eingerechneter" Zuschlag ist nicht begünstigt.
Die Zuschläge müssen für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden. Pauschale Abschlagszahlungen ohne Einzelnachweis halten einer Prüfung nicht stand – deshalb brauchen wir die Stundenaufzeichnungen mit Datum, Uhrzeit und Schichtart.
Es ist ein Freibetrag. Übersteigt der Zuschlag den begünstigten Prozentsatz, wird nur der Mehrbetrag steuerpflichtig.
25 % Pauschsteuer auf den Mehrbetrag
ohne Betragsgrenze
8 % steuerfrei, 4 % beitragsfrei
Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.
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