Reisekostenabrechnung
Excel-Vorlage für die vollständige Reisekostenabrechnung – Fahrtkosten,
Reisekostenabrechnung herunterladen
Vorlage für Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten und Übernachtungen – mit den Pauschalen, hinterlegten Formeln und einem ausgefüllten Beispiel.
Excel-Vorlage für die vollständige Reisekostenabrechnung – Fahrtkosten,
Übernachtung, Verpflegungspauschalen und sonstige Auslagen auf einem
Blatt. Mit hinterlegten Formeln, den Sätzen für 2026 und einem
ausgefüllten Beispiel.
Reisekostenabrechnung
Excel-Vorlage (.xlsx)
Digitally Done · 2026
Kein Login · Keine E-Mail
Was die Vorlage enthält
Fahrtkosten
PKW mit 0,30 €/km, ÖPNV, Taxi und Mietwagen – je Fahrt einzeln
Bahn und Flug
Belegbasierte Erfassung mit Zuordnung zur Kostenart
Übernachtung
Hotelkosten mit Belegnummer und Zahl der Nächte
Verpflegungspauschalen
Nach Abwesenheitsdauer, mit Kürzung bei gestellten Mahlzeiten
Sonstige Auslagen
Parkgebühren, Maut, Gepäck und Nebenkosten
Summen und Erstattung
Gesamtbetrag und Erstattungssumme rechnen sich selbst
Die Sätze für 2026
Die Verpflegungspauschale steht in § 9 Abs. 4a EStG und ist 2026
unverändert geblieben. Die im Wachstumschancengesetz vorgesehene
Anhebung auf 32 und 16 € ist nicht in Kraft getreten – wer mit
diesen Beträgen rechnet, rechnet falsch.
Abwesenheit ab 24 Stunden
28 € je vollem Kalendertag
Abwesenheit über 8 Stunden
14 € an einem eintägigen Auswärtstermin
An- und Abreisetag
14 € je Tag bei mehrtägigen Reisen, unabhängig von der Dauer
Fahrt mit dem eigenen PKW
0,30 € je gefahrenem Kilometer
Motorrad, Moped, Roller
0,20 € je gefahrenem Kilometer
Übernachtung im Inland
Tatsächliche Kosten laut Beleg, ohne Pauschale
Wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten stellt
Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit – im Hotelpreis enthaltenes
Frühstück zählt dazu –, wird die Tagespauschale gekürzt. Maßstab ist
immer der volle Satz von 28 €, auch an Tagen, an denen nur 14 €
zustehen:
- Frühstück: 20 Prozent, also 5,60 €
- Mittagessen: 40 Prozent, also 11,20 €
- Abendessen: 40 Prozent, also 11,20 €
Ein Hotel mit Frühstück an einem An- oder Abreisetag lässt von den 14 €
damit noch 8,40 € übrig. Die Vorlage zieht das selbst ab, sobald die
Mahlzeit angekreuzt ist – das ist die Stelle, an der von Hand geführte
Abrechnungen am häufigsten auseinanderlaufen.
Dienstreise oder Weg zur Arbeit – das ist nicht dasselbe
Hier werden zwei Sätze regelmäßig verwechselt, und seit dem 1. Januar
2026 liegen sie weiter auseinander als vorher:
- Dienstreise mit dem eigenen PKW: 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
Gezählt wird die tatsächlich gefahrene Strecke, Hin- und Rückweg.
- **Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 0,38 € je
Entfernungskilometer**, und zwar ab dem ersten Kilometer. Gezählt wird
nur die einfache Entfernung, nicht die Fahrt hin und zurück.
Die Entfernungspauschale wurde zum 1. Januar 2026 durch das
Steueränderungsgesetz 2025 auf 0,38 € angehoben und gilt seither ab dem
ersten Kilometer; vorher galt der erhöhte Satz erst ab dem 21.
Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Für Dienstreisen ändert das nichts –
dort bleibt es bei 0,30 €.
In diese Vorlage gehören nur Dienstreisen. Der Weg ins Büro ist
keine Reisekostenabrechnung, sondern Sache der Steuererklärung.
Die Dreimonatsfrist
Wer länger als drei Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte
arbeitet, bekommt ab dem vierten Monat keine Verpflegungspauschale mehr
(§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Die Frist beginnt neu, sobald die Tätigkeit
dort für mindestens vier Wochen unterbrochen war.
Das ist keine Frist für das Einreichen der Abrechnung. Wann eine
Abrechnung eingereicht werden muss, regelt der Arbeitsvertrag oder eine
Betriebsvereinbarung – im Gesetz steht dazu nichts.
Belege
Für Fahrtkosten mit dem eigenen PKW genügt die Aufzeichnung der
Strecke; ein Beleg entsteht dabei ja nicht. Für alles andere – Bahn,
Hotel, Taxi, Parkhaus – gehört der Beleg zur Abrechnung.
Rechnungen bis 250 € brauchen als Kleinbetragsrechnung weniger Angaben
(§ 33 UStDV): Name und Anschrift des Ausstellers, Datum, Menge und Art
der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz. Der Name des Empfängers darf
fehlen. Darüber gelten die vollen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
Belege gehören zu den Buchführungsunterlagen und unterliegen der
Aufbewahrungsfrist. Ein Foto genügt, wenn es lesbar und unveränderbar
abgelegt wird.
Auslandsreisen
Für Reisen ins Ausland gelten je Land eigene Pauschalen, die das
Bundesfinanzministerium jährlich bekannt gibt. Diese Vorlage rechnet
mit den Inlandssätzen; für eine Auslandsreise tragen Sie den
Ländersatz von Hand ein.
Reisekosten in der Lohnabrechnung
Steuerfrei erstattete Reisekosten gehören in die Lohnabrechnung, auch
wenn sie den Nettolohn nicht verändern: Verpflegungspauschalen und
Kilometergeld werden als steuerfreier Bezug ausgewiesen, Beträge
darüber hinaus sind steuer- und beitragspflichtig. Wer sie nur über
die Kasse erstattet und nicht abrechnet, hat bei der nächsten Prüfung
ein Thema.
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