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Lohnbaustein

Betriebliche Altersvorsorge

Der Standardbaustein der Mitarbeiterbindung – und einer der wenigen, der aus bestehendem Gehalt funktioniert. Zwischen 4 und 8 Prozent liegt allerdings eine Zone, die oft übersehen wird.

Betrag8 % steuerfrei, 4 % beitragsfrei
ArtFreibetrag
Zusätzlich zum Gehaltnicht erforderlich
Fundstelle§ 3 Nr. 63 EStG, Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV

Zwei Grenzen, nicht eine

Beiträge an Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind dagegen nur 4 %.

Dazwischen liegt eine Zone, die regelmäßig übersehen wird: Zwischen 4 und 8 Prozent ist der Beitrag zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.

Die Beträge für 2026 – und was für 2027 gilt

Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 101.400 € im Jahr. Daraus ergeben sich 8.112 € steuerfrei und 4.056 € beitragsfrei – monatlich 676 € und 338 €.

Für 2027 stehen die Beträge noch nicht fest: Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen war Anfang November 2026 noch nicht verkündet. Die Prozentsätze bleiben, die Euro-Beträge ändern sich im Januar. Nicht verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung – die ist eine andere und niedrigere Zahl.

Vier Bedingungen, ohne die es kippt

Die Begünstigung gilt nur für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis und nur für kapitalgedeckte Versorgungszusagen – Direktzusage und Unterstützungskasse fallen nicht unter § 3 Nr. 63 EStG, für sie gelten eigene Regeln.

Weiter muss die Auszahlung als Rente oder Auszahlungsplan vorgesehen sein; eine freie Einmalkapitalzusage ist nicht begünstigt. Und die Steuerfreiheit entfällt, wenn der Mitarbeiter stattdessen die Riester-Förderung verlangt hat.

Ein Rechenbeispiel

Entgeltumwandlung von 300 € im Monat, 2026

300 € liegen unter der Beitragsgrenze von 338 € – der volle Betrag ist steuer- und beitragsfrei. Bei 500 € wären 338 € beitragsfrei und 162 € beitragspflichtig, steuerfrei wäre bis 676 € weiterhin alles.

Worauf es ankommt

Zusätzlichkeit ist nicht erforderlich. § 3 Nr. 63 EStG enthält keine solche Klausel, und die Sozialversicherungsentgeltverordnung stellt die Entgeltumwandlung ausdrücklich gleich. Genau das macht den Baustein praxistauglich – er geht aus dem bestehenden Gehalt.

Es ist ein Freibetrag, keine Freigrenze: Über 8 Prozent wird nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Die Euro-Beträge ändern sich jedes Jahr. Jede Angabe braucht eine Jahreszahl, und die Stammdaten brauchen im Januar einen Termin.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.