Gruppenunfallversicherung
20 % Pauschsteuer
Der Standardbaustein der Mitarbeiterbindung – und einer der wenigen, der aus bestehendem Gehalt funktioniert. Zwischen 4 und 8 Prozent liegt allerdings eine Zone, die oft übersehen wird.
| Betrag | 8 % steuerfrei, 4 % beitragsfrei |
| Art | Freibetrag |
| Zusätzlich zum Gehalt | nicht erforderlich |
| Fundstelle | § 3 Nr. 63 EStG, Beitragsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV |
Beiträge an Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind dagegen nur 4 %.
Dazwischen liegt eine Zone, die regelmäßig übersehen wird: Zwischen 4 und 8 Prozent ist der Beitrag zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.
Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 101.400 € im Jahr. Daraus ergeben sich 8.112 € steuerfrei und 4.056 € beitragsfrei – monatlich 676 € und 338 €.
Für 2027 stehen die Beträge noch nicht fest: Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen war Anfang November 2026 noch nicht verkündet. Die Prozentsätze bleiben, die Euro-Beträge ändern sich im Januar. Nicht verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung – die ist eine andere und niedrigere Zahl.
Die Begünstigung gilt nur für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis und nur für kapitalgedeckte Versorgungszusagen – Direktzusage und Unterstützungskasse fallen nicht unter § 3 Nr. 63 EStG, für sie gelten eigene Regeln.
Weiter muss die Auszahlung als Rente oder Auszahlungsplan vorgesehen sein; eine freie Einmalkapitalzusage ist nicht begünstigt. Und die Steuerfreiheit entfällt, wenn der Mitarbeiter stattdessen die Riester-Förderung verlangt hat.
300 € liegen unter der Beitragsgrenze von 338 € – der volle Betrag ist steuer- und beitragsfrei. Bei 500 € wären 338 € beitragsfrei und 162 € beitragspflichtig, steuerfrei wäre bis 676 € weiterhin alles.
Zusätzlichkeit ist nicht erforderlich. § 3 Nr. 63 EStG enthält keine solche Klausel, und die Sozialversicherungsentgeltverordnung stellt die Entgeltumwandlung ausdrücklich gleich. Genau das macht den Baustein praxistauglich – er geht aus dem bestehenden Gehalt.
Es ist ein Freibetrag, keine Freigrenze: Über 8 Prozent wird nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Die Euro-Beträge ändern sich jedes Jahr. Jede Angabe braucht eine Jahreszahl, und die Stammdaten brauchen im Januar einen Termin.
20 % Pauschsteuer
ohne Betragsgrenze
bis 2.600 € Restsaldo
Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.
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