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Lohnbaustein

50-€-Sachbezug

Der meistgenutzte Baustein und der mit den meisten Fallstricken. 50 € im Monat bleiben steuer- und beitragsfrei – aber nur, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind.

Betrag50 € im Monat
ArtFreigrenze
Zusätzlich zum Gehaltteilweise erforderlich
Fundstelle§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, für die Abgrenzung § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG

Was das Gesetz sagt

Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn sie zusammen 50 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Das steht in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, und der zweite Halbsatz enthält die Bedingung, die in den meisten Übersichten fehlt: Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Beitragsfrei ist der Vorteil über § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV, der auf dieselbe Vorschrift verweist. Die Beitragsfreiheit folgt also der Steuerfreiheit eins zu eins – fällt die eine, fällt die andere mit.

Freigrenze, nicht Freibetrag

Bei 50,01 € wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht der Cent darüber. Das ist der teuerste Unterschied im ganzen Thema. Ein Freibetrag – wie beim Personalrabatt – würde nur den übersteigenden Teil erfassen.

Die Grenze gilt monatlich und für alle Sachbezüge eines Monats zusammen. Ein nicht ausgeschöpfter Monat verfällt; einen Jahresübertrag gibt es nicht. Wer im Januar 30 € zuwendet, hat im Februar nicht 70 € zur Verfügung.

Welche Karte zulässig ist

Hier liegt der Unterschied zwischen steuerfrei und von Anfang an steuerpflichtig. Eine Karte, die Barauszahlung oder Überweisung erlaubt oder unbegrenzt einsetzbar ist, gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG als Einnahme in Geld – und ist dann vom ersten Euro an steuer- und beitragspflichtig, nicht erst oberhalb der 50 €.

Zulässig sind Karten, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Seriöse Anbieter bestätigen das schriftlich – lassen Sie sich diese Bestätigung geben und legen Sie sie ab.

Ein Rechenbeispiel

Zehn Mitarbeiter, 50 € im Monat

Zehn Gutscheinkarten zu je 50 € kosten den Betrieb 6.000 € im Jahr – und davon kommen 6.000 € bei den Mitarbeitern an. Eine Gehaltserhöhung in gleicher Höhe würde den Betrieb mit Arbeitgeberanteilen rund 7.200 € kosten, und beim Mitarbeiter kämen nach Steuern und Beiträgen oft nur rund die Hälfte an.

Worauf es ankommt

Gehaltsumwandlung zerstört die Steuerfreiheit. Wer bestehendes Gehalt in Gutscheine umwandelt, erfüllt das Zusätzlichkeitserfordernis nicht – der volle Betrag bleibt steuer- und beitragspflichtig.

Der Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen zählt mit. Liegt der Restsaldo über 2.600 €, wandert der Zinsvorteil in dieselbe 50-€-Grenze. Beide Bausteine lassen sich dann nicht frei addieren.

Der Personalrabatt zählt dagegen nicht mit. Vorteile nach § 8 Abs. 3 EStG bleiben bei der Prüfung der Freigrenze außer Ansatz – die beiden Bausteine laufen nebeneinander.

Barauszahlung ist tödlich. Eine Karte mit Auszahlungsfunktion ist keine Sachzuwendung, auch wenn sie nie genutzt wird.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.