Speisen bei besonderem Arbeitseinsatz
60 € je Anlass
Der einfachste Baustein überhaupt: keine Grenze, keine Meldung, kein Aufwand in der Lohnabrechnung. Und der am häufigsten übersehene.
| Betrag | ohne Betragsgrenze |
| Art | kein Arbeitslohn |
| Zusätzlich zum Gehalt | nicht erforderlich |
| Fundstelle | R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR – eine Verwaltungsanweisung, kein Gesetz |
R 19.6 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien sagt es wörtlich: Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gehören nicht zum Arbeitslohn.
Beitragsfrei ist das nicht deshalb, weil eine Befreiung greift, sondern weil nach § 14 Abs. 1 SGB IV von vornherein kein Arbeitsentgelt entsteht. Es gibt also gar keinen Entgeltbestandteil, der befreit werden müsste.
Das ist die häufigste Fehlvorstellung bei diesem Baustein. Die 60 € stehen in den Richtlinien an zwei anderen Stellen und decken andere Fälle: einmal für Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses – Geburtstag, Hochzeit –, und einmal für Speisen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.
Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb sind von beiden Grenzen nicht erfasst. Der Absatz, der sie regelt, nennt überhaupt keinen Betrag.
Ein kostenloser Parkplatz am Betrieb wird in der Praxis ebenso behandelt – allerdings auf anderer Grundlage. Eine eigene Regelung dafür gibt es in den Lohnsteuer-Richtlinien nicht; tragfähig ist nur die allgemeine Abgrenzung: Parkraum am Arbeitsplatz ist keine Gegenleistung für die Arbeitskraft, sondern notwendige Begleiterscheinung des Betriebs.
Abzugrenzen ist davon der Ersatz von Parkgebühren in Geld. Das ist Arbeitslohn, nicht die Überlassung eines Parkplatzes.
„Zum Verzehr im Betrieb" ist Bedingung, nicht Beiwerk. Ein Obstkorb oder ein Getränkekasten zum Mitnehmen nach Hause ist davon nicht erfasst und wäre steuerpflichtiger Sachbezug.
Obst steht nicht im Richtlinientext. Genannt sind „Getränke und Genussmittel". Dass frisches Obst dazugehört, ist gefestigte Verwaltungspraxis – am Wortlaut belegen lässt es sich nicht.
Ein vollständiges Mittagessen ist etwas anderes. Dafür gelten die Sachbezugswerte, nicht diese Regel.
60 € je Anlass
Sachbezugswert 2027: 141 € im Monat
50 € im Monat
Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.
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