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Lohnbaustein

Personalrabatt

Ein Freibetrag, kein Freigrenzen-Fall – und damit deutlich gutmütiger als der 50-€-Sachbezug. Dafür hat er zwei Voraussetzungen, die in Beratungsgesprächen fast immer fehlen.

Betrag1.080 € im Jahr
ArtFreibetrag
Zusätzlich zum Gehaltnicht erforderlich
Fundstelle§ 8 Abs. 3 EStG – Satz 1 für den Abschlag, Satz 2 für den Freibetrag

Die Rechenkette

§ 8 Abs. 3 EStG arbeitet in zwei Schritten, und die Reihenfolge entscheidet. Zuerst wird der Endpreis herangezogen, zu dem der Arbeitgeber die Ware fremden Letztverbrauchern anbietet. Davon gehen 4 % ab (Satz 1). Davon wird abgezogen, was der Mitarbeiter selbst gezahlt hat. Und erst von dem, was dann übrig bleibt, sind 1.080 € im Kalenderjahr steuerfrei (Satz 2).

Der Freibetrag gilt je Dienstverhältnis und Kalenderjahr – nicht je Mitarbeiter über mehrere Arbeitgeber hinweg.

Freibetrag heißt: nur der Mehrbetrag zählt

Das Gesetz sagt „soweit ... nicht übersteigen". Bei einem Rabattvorteil von 1.200 € sind also 120 € zu versteuern – nicht 1.200 €.

Das ist der entscheidende Unterschied zum 50-€-Sachbezug, der eine Freigrenze ist. Wer beide Bausteine nebeneinander nutzt, sollte den Unterschied kennen: Beim einen kostet ein Euro zu viel alles, beim anderen nur diesen einen Euro.

Zwei Voraussetzungen, die oft fehlen

Erstens gilt der Rabattfreibetrag nur für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt. Ein Betrieb, der eine Ware eigens für die Belegschaft einkauft, hat den Freibetrag nicht.

Zweitens darf der Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden. Beides zusammen schließt eine ganze Reihe von Gestaltungen aus, die auf den ersten Blick naheliegen.

Ein Rechenbeispiel

Ein Möbelhaus, Sofa zum Mitarbeiterpreis

Das Sofa kostet im Laden 2.000 €. Davon 4 % ab ergibt 1.920 €. Der Mitarbeiter zahlt 800 €. Der Vorteil beträgt damit 1.120 €. Steuerfrei bleiben 1.080 €, zu versteuern sind 40 € – nicht die vollen 1.120 €.

Worauf es ankommt

Bei Gehaltsumwandlung ist die Beitragsfreiheit nicht gesichert. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung verweist nur auf den Bewertungsabschlag, nicht auf den Freibetrag. Getragen ist die Beitragsfreiheit, wenn der Rabatt zusätzlich zum Gehalt kommt. Wir empfehlen, es dabei zu belassen.

Der Freibetrag zählt nicht in die 50-€-Grenze hinein. Vorteile nach § 8 Abs. 3 EStG bleiben dort außer Ansatz – beide Bausteine lassen sich also kombinieren.

Maßgeblich ist der Endpreis für fremde Letztverbraucher, nicht der Einkaufspreis und nicht der interne Verrechnungspreis.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.