50-€-Sachbezug
50 € im Monat
Unkomplizierte Hilfe, wenn ein Mitarbeiter sie braucht – und ein Baustein, der sich mit dem 50-€-Sachbezug einen Topf teilt, sobald die Grenze überschritten ist.
| Betrag | bis 2.600 € Restsaldo |
| Art | Freigrenze |
| Zusätzlich zum Gehalt | nicht erforderlich |
| Fundstelle | § 8 Abs. 2 EStG mit dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015 |
Das wird fast überall verkürzt dargestellt. Die 2.600 € sind keine Grenze für einen steuerfreien Vorteil, sondern für die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums.
Liegt der Restsaldo darunter, entsteht von vornherein kein zu versteuernder Zinsvorteil – unabhängig davon, wie hoch die Zinsersparnis rechnerisch wäre. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015.
Übersteigt der Restsaldo 2.600 €, ist der Zinsvorteil zu bewerten – und er zählt dann in die 50-€-Freigrenze des Sachbezugs hinein.
Das ist der Zusammenhang, den man kennen muss: Wer seinen Mitarbeitern monatlich Gutscheine über 50 € gibt und zusätzlich ein größeres Darlehen gewährt, sprengt die Freigrenze – und verliert damit die Steuerfreiheit für den gesamten Sachbezug, nicht nur für den Zinsvorteil.
In den ersten sieben Monaten liegt der Restsaldo über 2.600 €. In dieser Zeit ist der Zinsvorteil zu bewerten und zählt in die 50-€-Freigrenze – wer gleichzeitig Gutscheine über 50 € gibt, verliert deren Steuerfreiheit vollständig. Ab dem achten Monat liegt der Restsaldo unter 2.600 €, und beide Bausteine laufen wieder nebeneinander.
Der Restsaldo wird am Ende jedes Lohnzahlungszeitraums geprüft, nicht einmalig bei Auszahlung. Ein Darlehen von 4.000 € fällt mit fortschreitender Tilgung irgendwann unter die Grenze.
Für Kreditinstitute gelten andere Regeln. Vergibt der Arbeitgeber Darlehen gewerblich an Dritte, greift die Bewertung nach der Rabattvorschrift mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag.
Ein Darlehensvertrag gehört dazu – mit Betrag, Laufzeit und Tilgungsplan. Ohne ihn lässt sich der Restsaldo bei einer Prüfung nicht belegen.
50 € im Monat
1.080 € im Jahr
8 % steuerfrei, 4 % beitragsfrei
Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.
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