Speisen bei besonderem Arbeitseinsatz
60 € je Anlass
Zwei Feste im Jahr mit je 110 € je Mitarbeiter bleiben steuerfrei. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dabei eine Bedingung, die vorher nur für den Freibetrag galt und jetzt auch die Pauschalierung betrifft.
| Betrag | 110 € je Fest, zweimal im Jahr |
| Art | Freibetrag |
| Zusätzlich zum Gehalt | nicht erforderlich |
| Fundstelle | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der seit 2026 geltenden Fassung |
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG stellt 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer steuerfrei, einschließlich Umsatzsteuer, für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr.
Die Bedingung steht im selben Satz: Die Teilnahme muss allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Eine Feier nur für Führungskräfte ist keine Betriebsveranstaltung in diesem Sinne.
Bis Ende 2025 ließ sich ein übersteigender Betrag auch dann mit 25 % pauschal versteuern, wenn die Veranstaltung nicht allen offenstand – der Bundesfinanzhof hatte das 2024 ausdrücklich bestätigt.
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 neu gefasst und verlangt das Offenstehen seit dem 1. Januar 2026 auch für die Pauschalierung. Eine geschlossene Führungskräfte-Veranstaltung ist damit voll individuell zu versteuern und beitragspflichtig – die günstige Pauschalierung gibt es dort nicht mehr.
Die Gesamtkosten der Veranstaltung werden durch die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Personen geteilt, nicht durch die Zahl der Angemeldeten. Wer absagt, erhöht den Betrag für alle anderen.
Zuwendungen an Begleitpersonen werden dem Mitarbeiter zugerechnet. Bringt jemand seinen Partner mit, teilen sich beide die 110 € – „110 € pro Mitarbeiter" ist wörtlich richtig, wird aber regelmäßig als „pro Kopf" missverstanden.
Die Feier kostet 5.200 € brutto, 40 Mitarbeiter nehmen teil, zehn davon mit Begleitung. Geteilt wird durch 50 Teilnehmer: 104 € je Person. Für die zehn Mitarbeiter mit Begleitung sind das 208 € – davon bleiben 110 € steuerfrei, 98 € sind pauschalierungsfähig. Für die übrigen 30 bleibt alles steuerfrei.
Ab der dritten Veranstaltung im Jahr entfällt der Freibetrag. Die Pauschalierung mit 25 % bleibt möglich, weil § 40 Abs. 2 EStG keine Begrenzung auf zwei Veranstaltungen enthält.
Der Mehrbetrag ist nur beitragsfrei, wenn rechtzeitig pauschaliert wird – mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Eine nachgeholte Pauschalierung rettet die Beitragsfreiheit nicht.
Nicht verwechseln mit Diensteinführung und Verabschiedung. Dort nennen die Richtlinien ebenfalls 110 €, dort aber als Freigrenze je teilnehmender Person.
Eine Anhebung auf 150 € ist nicht beschlossen. Der Vorschlag ist alt und zweimal gescheitert; in keinem der laufenden Gesetzentwürfe kommt er vor.
60 € je Anlass
1.080 € im Jahr
156 € + 104 € + 52 € je Kind
Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.
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