Digitally Done
Lohnbaustein

Kindergartenzuschuss

Der Baustein ohne Obergrenze – und einer der wenigen, die eine Familie wirklich spürbar entlasten. Zwei Einschränkungen muss man kennen.

Betragohne Betragsgrenze
Artsteuerfrei
Zusätzlich zum Gehalterforderlich
Fundstelle§ 3 Nr. 33 EStG

Keine Obergrenze, aber ein Zweck

§ 3 Nr. 33 EStG nennt keinen Höchstbetrag. Begrenzt ist die Steuerfreiheit allein durch den tatsächlichen Aufwand für Unterbringung und Betreuung.

Bei Barzuschüssen kommt eine Nachweispflicht hinzu: Sie sind nur steuerfrei, soweit der Mitarbeiter die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Die Nachweise gehören im Original als Beleg zum Lohnkonto – das übernehmen wir.

Nur in einer Einrichtung

Begünstigt ist die Unterbringung und Betreuung in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung: Schulkindergarten, Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Tagesmutter, Ganztagspflegestelle.

Die alleinige Betreuung im Haushalt genügt nicht – weder durch eine Kinderpflegerin noch durch Familienangehörige. Ebenso wenig sind Leistungen für den Unterricht eines Kindes erfasst. „Zuschüsse zur Betreuung" ist als Kurzfassung also zu weit.

Bis wann: die Schulpflicht

Begünstigt sind nicht schulpflichtige Kinder. Die Schulpflicht richtet sich nach dem jeweiligen Landesschulgesetz.

Aus Vereinfachungsgründen ist sie nicht zu prüfen bei Kindern unter sechs Jahren und bei Kindern, die im laufenden Jahr nach dem 30. Juni sechs werden. Schulpflichtige Kinder stehen den nicht schulpflichtigen gleich, solange sie mangels Schulreife zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind.

Ein Rechenbeispiel

Kita-Beitrag von 420 € im Monat

Der Betrieb übernimmt den vollen Beitrag: 5.040 € im Jahr, vollständig steuer- und beitragsfrei. Um dasselbe netto über eine Gehaltserhöhung zu erreichen, müsste der Betrieb rund das Doppelte aufwenden.

Worauf es ankommt

Zusätzlich zum Gehalt ist Bedingung. Das steht im Wortlaut; eine Umwandlung trägt nicht.

Die Verpflegung des Kindes zählt nicht mit, soweit sie gesondert ausgewiesen ist.

Ohne Nachweis kein steuerfreier Barzuschuss. Kita-Vertrag oder Gebührenbescheid plus Zahlungsnachweis einreichen – das ist keine Formalie, sondern Tatbestandsvoraussetzung.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.