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Lohnbaustein

Erholungsbeihilfe

Drei Beträge, drei getrennte Töpfe – und eine Freigrenze, die bei Überschreitung die gesamte Begünstigung kostet.

Betrag156 € + 104 € + 52 € je Kind
ArtFreigrenze
Zusätzlich zum Gehaltnicht erforderlich
Fundstelle§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG

Die drei Beträge

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG erlaubt die Pauschalierung mit 25 % für Erholungsbeihilfen bis zu 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind – jeweils im Kalenderjahr.

Die drei Beträge gelten jeweils gesondert und sind nicht untereinander übertragbar. Ein lediger, kinderloser Mitarbeiter hat 156 € – nicht 312 €. Die 104 € des Ehegatten lassen sich nicht auf ihn verschieben.

Freigrenze mit harter Kante

Wird der maßgebende Jahreshöchstbetrag überschritten, ist auf die Beihilfe insgesamt der normale Lohnsteuerabzug anzuwenden – nicht nur auf den Mehrbetrag.

Bei 160 € an den Mitarbeiter sind also 160 € regulär abzurechnen, nicht 4 €. Die 25-%-Pauschalierung ist dann für den gesamten Betrag verloren, und mit ihr die Beitragsfreiheit.

Der Erholungszweck muss erkennbar sein

Die Beihilfe muss für die Erholung bestimmt sein und dafür verwendet werden. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub gewährt wird.

Ein Betrag im Februar ohne Bezug zu einem Urlaub genügt nicht. Melden Sie uns den Urlaubszeitraum kurz mit – das ist der Beleg, auf den es bei einer Prüfung ankommt.

Ein Rechenbeispiel

Familie mit zwei Kindern

156 € + 104 € + 2 × 52 € ergeben 364 € im Jahr. Der Betrieb zahlt darauf 25 % Pauschsteuer, also 91 €, plus Solidaritätszuschlag. Beitragsfrei ist alles. Beim Mitarbeiter kommen 364 € an – netto, ohne jeden Abzug.

Worauf es ankommt

„Partner" ist nicht „Ehegatte". Das Gesetz sagt „dessen Ehegatten"; der eingetragene Lebenspartner ist gleichgestellt, der nichteheliche Lebensgefährte nicht.

Die Beitragsfreiheit hängt an rechtzeitiger Pauschalierung – mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Zeitraum. Nachgeholt rettet sie die Beiträge nicht.

Zusätzlichkeit ist hier nicht erforderlich. Anders als bei den meisten Bausteinen ist eine Gehaltsumwandlung möglich.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.