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Lohnbaustein

Betriebliche Gesundheitsförderung

600 € im Jahr, als echter Freibetrag. Die verbreitete Kurzfassung „nur für zertifizierte Kurse" ist dabei zu eng – und schneidet einen ganzen Bereich ab.

Betrag600 € im Jahr
ArtFreibetrag
Zusätzlich zum Gehalterforderlich
Fundstelle§ 3 Nr. 34 EStG

Was das Gesetz verlangt

§ 3 Nr. 34 EStG stellt Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 € je Mitarbeiter und Kalenderjahr steuerfrei.

Die Leistung muss den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Das sind zwei verschiedene Bereiche: § 20 erfasst Präventionskurse, für die eine Zertifizierung vorgesehen ist. § 20b erfasst die betriebliche Gesundheitsförderung im Betrieb – und dafür ist eine Zertifizierung regelmäßig nicht erforderlich.

Freibetrag, nicht Freigrenze

Werden 700 € aufgewendet, sind 100 € steuerpflichtig – nicht 700 €. Das unterscheidet diesen Baustein von der Erholungsbeihilfe, bei der ein Euro zu viel alles kostet.

Der Betrag ist seit 2020 unverändert 600 € und nicht an die jährlichen Rechengrößen gekoppelt. Für 2027 ändert sich daran nichts.

Was nicht begünstigt ist

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio oder einen Sportverein fallen nicht darunter – das ist der häufigste Irrtum. Ebenso wenig Massagen, Physiotherapie und Screenings ohne daran anschließende Maßnahme.

Begünstigt ist dagegen der zertifizierte Rückenkurs, die Ernährungsberatung nach den Kriterien der Krankenkassen und die Maßnahme, die der Betrieb nach § 20b SGB V im eigenen Haus durchführt.

Worauf es ankommt

Zusätzlich zum Gehalt ist Bedingung. Das steht ausdrücklich im Gesetz; eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen.

„Nur zertifizierte Kurse" ist zu eng. Wer so formuliert, schließt den gesamten Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V fälschlich aus.

Der Freibetrag gilt je Mitarbeiter und Jahr, nicht je Maßnahme. Wir führen das Jahreskonto und melden, bevor die Grenze erreicht ist.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.