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Lohnbaustein

Jobticket und Deutschlandticket

Keine Betragsgrenze, voll steuerfrei – und beim Deutschlandticket sogar für reine Privatfahrten. Der Haken liegt woanders: beim Werbungskostenabzug des Mitarbeiters.

Betragohne Betragsgrenze
Artsteuerfrei
Zusätzlich zum Gehalterforderlich
Fundstelle§ 3 Nr. 15 EStG

Was begünstigt ist – und was nicht

§ 3 Nr. 15 EStG stellt Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr steuerfrei. Der Personennahverkehr ist ohne Zweckbindung erfasst: Das Deutschlandticket ist damit in voller Höhe steuerfrei, auch wenn der Mitarbeiter es ausschließlich privat nutzt.

Beim Fernverkehr gilt das nicht. Dort sind nur die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte begünstigt. Luftverkehr ist ausdrücklich ausgenommen.

Die Anrechnung – und wie man sie vermeidet

Der steuerfreie Zuschuss mindert die Entfernungspauschale des Mitarbeiters (§ 3 Nr. 15 Satz 3 EStG). Was er beim Lohn gewinnt, verliert er teilweise in seiner Steuererklärung, und der Betrag muss in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Es gibt einen Ausweg: Statt der Steuerfreiheit kann der Arbeitgeber die Zuschüsse nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG einheitlich mit 25 % pauschal versteuern. Dann unterbleibt die Minderung der Entfernungspauschale – und diese Variante funktioniert ausdrücklich auch bei Gehaltsumwandlung.

Kombinierbar mit dem 50-€-Sachbezug

Steuerfreie Bezüge zählen nicht in die 50-€-Freigrenze hinein. Ein Jobticket und ein Gutschein über 50 € im Monat lassen sich also nebeneinander zuwenden, ohne dass sich die beiden Bausteine gegenseitig aufzehren.

Das ist einer der wenigen Fälle, in denen sich zwei Bausteine wirklich addieren – beim Arbeitgeberdarlehen ist es anders.

Ein Rechenbeispiel

Deutschlandticket für zwölf Mitarbeiter

Bei 58 € im Monat sind das 8.352 € im Jahr – vollständig steuer- und beitragsfrei, und beim Mitarbeiter kommen 58 € an. Als Gehaltserhöhung müsste der Betrieb dafür brutto rund das Doppelte aufwenden.

Worauf es ankommt

Gehaltsumwandlung zerstört die Steuerfreiheit. § 3 Nr. 15 EStG verlangt die Zusätzlichkeit in beiden Sätzen. Wer umwandeln will, muss die 25-%-Variante wählen.

Der Mitarbeiter verliert einen Teil in der Steuererklärung. Rechnen Sie die Anrechnung mit, bevor Sie den Zuschuss als vollen Vorteil darstellen.

Fernverkehr ist nur für den Arbeitsweg begünstigt. Eine BahnCard 100 für private Reisen fällt nicht darunter.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.