Digitally Done
Lohnbaustein

Dienstrad und E-Bike

Der Baustein mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung – und mit einem Vorteil gegenüber dem Jobticket, den kaum jemand kennt.

Betragsteuerfrei oder 0,25 %
Artsteuerfrei
Zusätzlich zum Gehalterforderlich
Fundstelle§ 3 Nr. 37 EStG, befristet durch § 52 Abs. 4 Satz 12 EStG

Zusätzlich überlassen: komplett steuerfrei

Überlässt der Betrieb das Rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist die private Nutzung nach § 3 Nr. 37 EStG vollständig steuerfrei – ohne Betragsgrenze.

Und hier liegt der Vorteil, der auf den meisten Übersichten fehlt: Anders als beim Jobticket gibt es keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Der Mitarbeiter behält das Rad und den vollen Werbungskostenabzug für seinen Arbeitsweg.

Bei Gehaltsumwandlung: 0,25 Prozent

Fehlt die Zusätzlichkeit, greift ein Durchschnittswert: monatlich 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme, einschließlich Umsatzsteuer. Im Ergebnis die bekannten 0,25 %.

Das ist keine freie Wahl, sondern die Rückfallebene. Und der geldwerte Vorteil ist dann beitragspflichtig – die Beitragsfreiheit hängt an der Steuerfreiheit, die hier fehlt.

Zwei Abgrenzungen, die zählen

Ein S-Pedelec über 25 km/h ist verkehrsrechtlich ein Kraftfahrzeug. Für das gelten die Dienstwagenregeln, nicht diese – § 3 Nr. 37 EStG greift dort gar nicht.

Die Übereignung am Leasingende ist ein eigener Vorgang. Geht das Rad nach drei Jahren an den Mitarbeiter über, lässt sich der Vorteil nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG mit 25 % pauschal versteuern und ist dann beitragsfrei. Ohne diese Pauschalierung wird es am Ende teuer.

Ein Rechenbeispiel

E-Bike für 4.000 € bei Gehaltsumwandlung

Ein Viertel von 4.000 € sind 1.000 €, abgerundet auf volle 100 € bleiben 1.000 €. Davon 1 % ergibt 10 € im Monat als geldwerter Vorteil. Bei Überlassung zusätzlich zum Gehalt wären es 0 € – und der Mitarbeiter behielte zusätzlich seine volle Entfernungspauschale.

Worauf es ankommt

Die Steuerfreiheit ist befristet. § 52 Abs. 4 Satz 12 EStG lässt § 3 Nr. 37 EStG letztmals für Vorteile gelten, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden. Die Befristung steht nicht in § 3 Nr. 37 selbst – wer nur dort nachliest, hält die Vorschrift für unbefristet.

Auch der 0,25-%-Wert ist befristet und gilt nur für Räder, die vor dem 1. Januar 2031 erstmals überlassen werden. Sonst wären es 1 % der vollen Preisempfehlung.

Beim Leasing muss der Arbeitgeber Leasingnehmer sein, nicht der Mitarbeiter. Ist der Vertrag falsch herum geschlossen, trägt die ganze Gestaltung nicht.

Die 50-€-Freigrenze ist hier nicht anwendbar – weder bei der Steuerfreiheit noch beim Durchschnittswert.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.