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Lohnbaustein

Fahrtkostenzuschuss

Für alle, die mit dem Auto kommen. Der Zuschuss ist beitragsfrei – kostenlos ist er für den Betrieb trotzdem nicht, und beim Mitarbeiter kommt nicht alles an.

Betrag15 % Pauschsteuer
ArtPauschalierung
Zusätzlich zum Gehalterforderlich
Fundstelle§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG

Wie der Zuschuss funktioniert

Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte lassen sich nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15 % pauschal versteuern. Sie sind dann beitragsfrei, weil § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG aus dem Arbeitsentgelt herausnimmt.

Begrenzt ist das auf den Betrag, den der Mitarbeiter selbst als Werbungskosten ansetzen könnte: 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, höchstens 4.500 € im Jahr, soweit er keinen eigenen Wagen nutzt.

Was der Betrieb wirklich zahlt

„Sozialversicherungsfrei für beide Seiten" stimmt – ist aber nur die halbe Rechnung. Beiträge fallen keine an, die 15 % Pauschsteuer trägt aber der Arbeitgeber, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Gegenüber einer Gehaltserhöhung ist das immer noch deutlich günstiger. Es ist nur kein Nulltarif.

Die Anrechnung – und die Alternative

Die pauschal besteuerten Zuschüsse mindern die Entfernungspauschale des Mitarbeiters. Derselbe Mechanismus wie beim Jobticket, und er wird beim Fahrtkostenzuschuss häufig verschwiegen.

Wer das vermeiden will, nimmt für Nahverkehrstickets die 25-%-Variante nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG – dort unterbleibt die Minderung. Für Fahrten mit dem eigenen Auto steht dieser Weg allerdings nicht offen.

Ein Rechenbeispiel

18 Kilometer, 15 Arbeitstage im Monat

18 km × 0,38 € × 15 Tage ergeben 102,60 € im Monat, die pauschaliert werden dürfen. Der Betrieb zahlt darauf 15 % Pauschsteuer, also 15,39 €, plus Solidaritätszuschlag. Beim Mitarbeiter kommen 102,60 € an – abzüglich dessen, was ihm an Entfernungspauschale verloren geht.

Worauf es ankommt

Zusätzlich zum Gehalt ist Bedingung. Für den Zuschuss verlangt das Gesetz es ausdrücklich; eine Umwandlung trägt nicht.

Die Beitragsfreiheit hängt an rechtzeitiger Pauschalierung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV muss sie mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Zeitraum erfolgen – nachgeholt rettet sie die Beiträge nicht.

Soweit ein Zuschuss schon nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei ist, kann er nicht zusätzlich pauschaliert werden. Die beiden Wege schließen sich für denselben Betrag aus.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.