Digitally Done
Lohnbaustein

Internetzuschuss

Hier steht fast überall eine Zahl falsch im Zusammenhang: Die 50 € sind keine Obergrenze der Pauschalierung.

Betrag25 % Pauschsteuer
ArtPauschalierung
Zusätzlich zum Gehalterforderlich
Fundstelle§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG; die 50 € stehen in R 40.2 Abs. 5 LStR

Was die 50 Euro wirklich bedeuten

Zuschüsse zu den Internetkosten lassen sich nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG mit 25 % pauschal versteuern; sie sind dann beitragsfrei.

Die oft genannten 50 € stehen nicht im Gesetz, sondern in den Lohnsteuer-Richtlinien – und sie sind die Schwelle, bis zu der der Arbeitgeber dem erklärten Betrag des Mitarbeiters ohne weiteren Nachweis folgen darf. Höhere Zuschüsse sind möglich und ebenfalls mit 25 % pauschalierbar; dafür braucht es dann Einzelnachweise über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten.

Was der Zuschuss abdecken darf

Erfasst sind die laufenden Kosten – Grundgebühr für den Zugang, Nutzungsgebühren, Flatrate – und die Kosten der Einrichtung: Anschluss, Modem, auch der PC.

Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter überhaupt einen eigenen Internetzugang hat. Eine formlose schriftliche Erklärung über seine monatlichen Kosten genügt; sie gehört als Beleg zum Lohnkonto.

Eine zweite 50-Euro-Schwelle

Verwirrend, aber praktisch wichtig: In denselben Richtlinien steht noch eine zweite 50-Euro-Grenze, und die betrifft etwas anderes. Bis 50 € im Monat unterbleibt die Anrechnung auf die Werbungskosten des Mitarbeiters.

Wer darüber hinausgeht, kann also weiter pauschalieren, der Mitarbeiter verliert dann aber einen Teil seines Werbungskostenabzugs. In der Praxis ist das der Grund, bei 50 € zu bleiben.

Worauf es ankommt

Zusätzlich zum Gehalt ist Bedingung. Eine Umwandlung trägt hier nicht – anders als bei der Geräteüberlassung.

Die Erklärung ist nicht für immer. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, etwa einem Berufswechsel, muss sie neu eingeholt werden.

Nicht mit dem 20-Euro-Auslagenersatz verwechseln. Der ist steuerfrei, deckt aber nur den beruflichen Anteil. Der Internetzuschuss ist steuerpflichtig und wird nur pauschal besteuert – dafür deckt er auch die private Nutzung.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.