Internetzuschuss
25 % Pauschsteuer
Der einzige Baustein dieser Übersicht, bei dem eine Gehaltsumwandlung ausdrücklich erlaubt ist. Das macht ihn für die Beratung wertvoller, als er aussieht.
| Betrag | ohne Betragsgrenze |
| Art | steuerfrei |
| Zusätzlich zum Gehalt | nicht erforderlich |
| Fundstelle | § 3 Nr. 45 EStG, für den Auslagenersatz § 3 Nr. 50 EStG mit R 3.50 LStR |
§ 3 Nr. 45 EStG stellt die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte steuerfrei – der Höhe nach unbegrenzt. Auch die vom Betrieb getragenen Verbindungsentgelte sind erfasst.
Und hier liegt die Besonderheit: Die Vorschrift enthält kein Zusätzlichkeitserfordernis. Das Lohnsteuer-Handbuch sagt ausdrücklich, dass eine Herabsetzung des Bruttogehalts im Wege der Gehaltsumwandlung anzuerkennen ist – sogar mit Rückfallklausel. Bei fast allen anderen Bausteinen wäre das das Ende der Steuerfreiheit.
Erfasst sind PC, Laptop, Handy, Smartphone, Smartwatch, Tablet und Autotelefon. Nicht begünstigt sind in der Regel Smart-TV, Spielkonsole, E-Book-Reader und Digitalkamera.
Entscheidend ist, dass das Gerät betriebliches Gerät bleibt. Wird es dem Mitarbeiter übereignet oder ihm über einen Unterleasingvertrag zugerechnet, ist es kein betriebliches Gerät mehr – dann sind auch die übernommenen Verbindungsentgelte nicht steuerfrei.
Daneben lässt sich der beruflich veranlasste Teil der privaten Telefon- und Internetkosten pauschal ersetzen. Der verbreitete Satz „bis zu 20 € monatlich" ist dabei verkürzt.
Richtig ist: bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € im Monat. Bei einer Monatsrechnung von 50 € sind das 10 €, nicht 20 €. Die 20 € werden erst ab einem Rechnungsbetrag von 100 € erreicht. Und ersetzt wird der berufliche Anteil, nicht die private Nutzung.
Ein Mitarbeiter verzichtet auf 40 € Bruttogehalt und bekommt dafür ein Diensthandy samt Vertrag. Der geldwerte Vorteil ist steuer- und beitragsfrei. Der Betrieb spart die Arbeitgeberanteile auf 40 €, der Mitarbeiter verliert 40 € brutto – aber nur rund 20 € netto und bekommt dafür Gerät und Vertrag.
Das Gerät muss im Eigentum des Betriebs bleiben. Eine kurze Überlassungsvereinbarung genügt, aber sie sollte existieren.
Der Auslagenersatz und der Internetzuschuss decken denselben Aufwand. Beide nebeneinander für dieselbe Rechnung zu gewähren, geht nicht – man muss sich entscheiden.
Weder Freibetrag noch Freigrenze. § 3 Nr. 45 EStG ist eine der Höhe nach unbegrenzte Steuerbefreiung; es gibt keinen Betrag, der überschritten werden könnte.
25 % Pauschsteuer
50 € im Monat
ohne Betragsgrenze
Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.
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