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Lohnbaustein

Essenszuschuss und Restaurantschecks

Der Baustein mit der schärfsten Kante: Ein Cent zu viel, und der ganze Zuschuss wird zu Arbeitslohn. Dafür ändern sich die Werte jedes Jahr – die für 2027 stehen seit dem 29. Oktober 2026 fest.

BetragSachbezugswert 2027: 141 € im Monat
ArtSachbezugswert
Zusätzlich zum Gehaltteilweise erforderlich
Fundstelle§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG in Verbindung mit § 2 SvEV

Die Werte für 2026 und 2027

Mahlzeiten werden nicht mit ihrem Preis angesetzt, sondern mit dem amtlichen Sachbezugswert aus § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Mittag- oder Abendessen: 137 € im Monat (4,57 € am Tag) für 2026, 141 € im Monat (4,70 € am Tag) ab 2027. Frühstück: 71 € bzw. 73 €. Die Werte für 2027 wurden mit der Siebzehnten Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2026 festgesetzt.

Der zulässige Höchstzuschuss

Der Arbeitgeber darf den Sachbezugswert um höchstens 3,10 € übersteigen. Daraus ergibt sich der Höchstzuschuss je Arbeitstag: 7,67 € für 2026 und 7,80 € ab 2027.

Und hier liegt die Kante: Wird der Zuschuss um einen Cent höher angesetzt, fällt nicht nur der Mehrbetrag heraus – die Bewertung mit dem Sachbezugswert entfällt insgesamt, und der volle Zuschuss ist Arbeitslohn.

Fünf Bedingungen bei Restaurantschecks

Die günstige Bewertung ist kein Automatismus. Der Mitarbeiter muss an diesem Arbeitstag tatsächlich eine Mahlzeit erwerben; es darf nur ein Zuschuss je Mahlzeit und Arbeitstag gewährt werden; der Zuschuss darf den Sachbezugswert um höchstens 3,10 € übersteigen; er darf nicht höher sein als der tatsächliche Preis; und er darf nicht an Mitarbeiter in den ersten drei Monaten einer Auswärtstätigkeit gehen.

Der Arbeitgeber muss die Abwesenheitstage je Mitarbeiter feststellen. Davon befreit ist nur, wer durchschnittlich an höchstens drei Arbeitstagen im Monat auswärts tätig ist und nicht mehr als 15 Zuschüsse im Monat gewährt.

Ein Rechenbeispiel

15 Arbeitstage im Monat, 2027

15 Essensmarken zu je 7,80 € ergeben 117 € im Monat. Als Arbeitslohn angesetzt werden nur 15 × 4,70 € = 70,50 €, und dieser Teil lässt sich mit 25 % pauschal versteuern. Beim Mitarbeiter kommen 117 € an Wert an.

Worauf es ankommt

Sachbezugswert und Pauschalierung sind keine Alternativen. Die 25 % werden auf den Unterschiedsbetrag erhoben, und pauschaliert werden darf nur, wenn zuvor mit dem Sachbezugswert bewertet wurde.

Die 50-€-Freigrenze gilt hier nicht. Sie erfasst nur Sachbezüge, die nach der allgemeinen Vorschrift zu bewerten sind – Mahlzeiten mit amtlichem Sachbezugswert gehören nicht dazu.

Die Werte ändern sich jedes Jahr. Wer die Beträge in der Lohnsoftware zum Jahreswechsel nicht umstellt, rechnet ab Januar falsch.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.