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Lohnbaustein

Dienstwagen

Der teuerste Baustein, und der mit der gefährlichsten Falle: Die Preisgrenze für die Viertelung hängt am Anschaffungsdatum – im Gesetzestext steht aber nur der aktuelle Wert.

Betrag1 %, bei E-Autos 0,25 %
Artgeldwerter Vorteil
Zusätzlich zum Gehaltnicht erforderlich
Fundstelle§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Die drei Bewertungsstufen

Die private Nutzung wird mit 1 % des Bruttolistenpreises je Monat angesetzt – oder mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch. Für emissionsfreie Fahrzeuge wird nur ein Viertel des Listenpreises herangezogen, für Plug-in-Hybride die Hälfte.

Dazu kommen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat. Bei weiten Anfahrten dominiert dieser Teil den geldwerten Vorteil – er fehlt in den meisten Übersichten.

Die Preisgrenze hängt am Anschaffungsdatum

Für die Viertelung darf der Bruttolistenpreis einen Höchstbetrag nicht übersteigen, und der wurde zweimal angehoben:

Anschaffung bis 31.12.2023: 60.000 €. Anschaffung vom 01.01.2024 bis 30.06.2025: 70.000 €. Anschaffung ab dem 01.07.2025: 100.000 €.

Ein Altfahrzeug behält seinen alten Höchstbetrag. Das ist die gefährlichste Stelle des Themas, denn im konsolidierten Gesetzestext stehen die früheren Werte nicht mehr – wer nur § 6 EStG aufruft, sieht ausschließlich die 100.000 € und wendet sie auf ein Fahrzeug von 2023 falsch an.

Hybride: kein Preisdeckel, aber Bedingungen

Für Plug-in-Hybride gibt es keinen Höchstbetrag beim Listenpreis. Die Hälftelung setzt dafür technische Voraussetzungen voraus, und auch die sind nach Anschaffungsjahr gestaffelt: Bei Anschaffung ab 2025 muss das Fahrzeug höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer ausstoßen oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern haben.

Für die Viertelung gilt dagegen: Das Fahrzeug darf gar keine CO₂-Emission haben.

Ein Rechenbeispiel

E-Auto für 85.000 €, angeschafft 2024 und 2026

Dasselbe Fahrzeug, zwei Anschaffungsjahre. 2024 angeschafft liegt der Listenpreis über der damaligen Grenze von 70.000 € – es gilt die Hälftelung, also 425 € im Monat. 2026 angeschafft liegt er unter 100.000 € – es gilt die Viertelung, also 212,50 €. Monatlich 212,50 € Unterschied, nur wegen des Datums.

Worauf es ankommt

Viertelung und Hälftelung sind befristet auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden. Danach fiele es ohne Neuregelung auf die vollen 1 % zurück.

Der geldwerte Vorteil ist beitragspflichtig. Anders als bei den steuerfreien Bausteinen gibt es hier keine Ausnahme in der Sozialversicherung – die Minderung der Bemessungsgrundlage wirkt aber durch.

Maßgeblich ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Sonderausstattung – nicht der tatsächlich gezahlte Kaufpreis und nicht der Leasingwert.

Dazu passt

Rechtsstand 02.11.2026. Welche Bausteine für Ihren Betrieb die richtigen sind, ist eine Frage der steuerlichen Gestaltung – die gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir richten sie in der Lohnabrechnung ein und überwachen die Grenzen.