Mindestlohn ab 2027 – was gilt, was sich ändert
Ab 1. Januar 2027 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 14,60 Euro brutto je Stunde (§ 1 Nr. 2 MiLoV5). Was das für Minijobs, Arbeitszeitkonten, Dokumentation und Haftung bedeutet – mit Checkliste zum Jahreswechsel.
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Das ist kein Vorschlag mehr, sondern geltendes Recht: Die Erhöhung steht in § 1 Nr. 2 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) vom 5. November 2025.
Gegenüber 2026 (13,90 Euro) steigt der Stundenlohn um 0,70 Euro bzw. 5,04 Prozent. Für Arbeitgeber heißt das: Verträge, Minijobs, Arbeitszeitkonten und die Lohnabrechnung müssen zum Jahreswechsel geprüft werden. Arbeitnehmer mit einem vertraglich niedrigeren Stundenlohn haben ab Januar automatisch Anspruch auf 14,60 Euro – eine Vertragsänderung ist dafür nicht nötig.
Die Höhe und wie sie zustande kam
Der Weg zu 14,60 Euro führte über einen einstimmigen Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 und dessen Umsetzung per Rechtsverordnung im November 2025.
| Zeitraum | Mindestlohn (brutto/Std.) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| ab 01.01.2027 | 14,60 € | § 1 Nr. 2 MiLoV5 |
| 01.01.–31.12.2026 | 13,90 € | § 1 Nr. 1 MiLoV5 |
| 01.01.–31.12.2025 | 12,82 € | Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung |
Die Kommission folgte einem Vermittlungsvorschlag ihrer Vorsitzenden Christiane Schönefeld. Grundlage war erstmals ihre neue Geschäftsordnung vom 21. Januar 2025, die neben der Tarifentwicklung ausdrücklich den Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten nennt.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag am 29. Oktober 2025 im Kabinett beschlossen. Die Verordnung wurde am 5. November 2025 ausgefertigt und am 7. November 2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 268; berichtigt durch BGBl. 2025 I Nr. 312). Sie ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten; die zweite Stufe greift ohne weiteren Rechtsakt zum 1. Januar 2027.
In Zahlen: Gegenüber 2025 steigt der Mindestlohn bis 2027 um 1,78 Euro bzw. 13,88 Prozent. Bei einer 40-Stunden-Woche (Ø 173,33 Std./Monat) ergibt das rund 2.530 Euro brutto im Monat. Das Statistische Bundesamt schätzte die Zahl der Betroffenen auf bis zu 6,6 Millionen Beschäftigte.
Wer Anspruch hat – und wer nicht
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Umfang, Branche oder Sitz des Arbeitgebers – also auch für Minijobber, Teilzeitkräfte, Saisonkräfte und ausländische Arbeitgeber, die hier Personal einsetzen (§§ 1, 20, 22 Abs. 1 MiLoG).
Ausgenommen sind nach § 22 MiLoG:
- Praktikanten in einem Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung
- Freiwillige Orientierungspraktika vor Ausbildung oder Studium bis zu drei Monaten
- Freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten, wenn nicht schon zuvor ein solches beim selben Ausbildenden bestand
- Teilnehmer einer Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) oder Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 68–70 BBiG)
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Auszubildende – für sie gilt die eigene Mindestvergütung nach § 17 BBiG
- Ehrenamtlich Tätige
- Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung
Nicht erfasst sind außerdem echte Selbstständige und Freelancer. Bei Scheinselbstständigkeit gilt der Mindestlohn dagegen rückwirkend – mit den entsprechenden Nachzahlungs- und Beitragsrisiken.
Folgewirkungen: Minijob, Midijob, Ausbildung, Branchen
Die Erhöhung zieht automatisch weitere Grenzwerte mit – vor allem die Minijob-Grenze, die seit Oktober 2022 gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt ist.
| Größe | 2026 | 2027 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) | 603 €/Monat | 633 €/Monat (7.596 €/Jahr) | § 8 Abs. 1a SGB IV |
| Übergangsbereich (Midijob) | 603,01–2.000 € | 633,01–2.000 € | § 20 Abs. 2 SGB IV |
| Mindestausbildungsvergütung 1./2./3./4. Jahr | 724 / 854 / 977 / 1.014 € | 764 / 902 / 1.031 / 1.070 € | § 17 Abs. 2 BBiG |
Minijob-Grenze. Sie errechnet sich aus Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro: 14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67 → 633 Euro.
Kosten für Arbeitgeber. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs steigt ab 1. Januar 2027 auf den allgemeinen Beitragssatz plus durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Ausbildung. Die Mindestausbildungsvergütung gilt für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2027 beginnen.
Branchenmindestlöhne. Wo ein höherer Branchenmindestlohn nach AEntG oder AÜG gilt, geht er vor (§ 1 Abs. 3 MiLoG).
Praxis für Arbeitgeber
Arbeitszeitkonten (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto dürfen pro Monat höchstens 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit eingestellt werden. Die Stunden sind binnen zwölf Kalendermonaten durch Freizeit oder Bezahlung auszugleichen.
Dokumentation (§ 17 MiLoG). Für Minijobber (außer in Privathaushalten) und Beschäftigte in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Haftung und Sanktionen. Die Nichtzahlung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 500.000 Euro, Verstöße gegen Melde- und Aufzeichnungspflichten bis 30.000 Euro (§ 21 MiLoG).
Checkliste zum Jahreswechsel
- Alle Stundenlöhne prüfen: Mindestens 14,60 Euro sicherstellen
- Minijob-Verträge anpassen: Stunden oder Entgelt an die neue Grenze von 633 Euro anpassen
- Midijob-Einordnung prüfen: Beschäftigte zwischen 603,01 € und 633 € können wieder in den Minijob-Bereich fallen
- Arbeitszeitkonten kontrollieren: 50-Prozent-Grenze und Zwölf-Monats-Ausgleich einhalten
- Lohnabrechnung umstellen: Stammdaten und Pauschalbeiträge zum 01.01.2027 aktualisieren
Ausblick
Die nächste Anpassung entscheidet die Mindestlohnkommission bis zum 30. Juni 2027; sie würde frühestens zum 1. Januar 2028 wirksam.
Dieser Artikel gibt den Rechtsstand vom 12.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Written by
Alex
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