Nehmen Sie uns Mandanten weg?
Nein. Was wir dürfen, endet vor dem Jahresabschluss, vor der Steuererklärung und vor jeder Beratung. Ein Mandant, der uns bucht, braucht Sie weiterhin – nur mit weniger Aufwand auf Ihrer Seite.
Sie führen das Mandat. Wir buchen laufend und übergeben Ihnen einen Stand, auf dem Sie den Jahresabschluss aufbauen können.
Diese Seite richtet sich an Steuerberaterinnen und Steuerberater, nicht an Mandanten. Sie beschreibt, was wir übernehmen dürfen, wo die Grenze verläuft und was eine Vereinbarung darüber regeln sollte.
Unsere Befugnis steht seit dem 1. September 2026 in § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG, neu gefasst durch das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197). Erlaubt sind danach vier Tätigkeiten:
Die alte Gliederung in § 6 Nr. 1 bis Nr. 4 gibt es nicht mehr. Wer noch „§ 6 Nr. 4 StBerG" zitiert, zitiert eine aufgehobene Vorschrift. Und das Anlegen von Kontenplänen ist neu: Der Gesetzgeber hält in der Begründung ausdrücklich fest, dafür sei „bislang keine Ausnahme vorhanden" gewesen (BT-Drucksache 21/4550 vom 12. März 2026).
Nicht erlaubt und von uns auch nicht angeboten: Jahresabschluss, Steuererklärungen, steuerliche Beratung und die Vertretung gegenüber Finanzbehörden. Das bleibt bei Ihnen.
Die Befugnis wird eng ausgelegt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sie keine Annextätigkeiten umfasst und nicht für die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren gilt – im entschiedenen Fall hatte ein Buchführungsbüro einen Erlassantrag nach § 227 AO zu einem Verspätungszuschlag gestellt und wurde deshalb nach § 80 Abs. 7 AO zurückgewiesen (Urteil vom 16. April 2024, VII R 22/21). Wir halten uns an diese enge Lesart, auch wo eine weitere bequemer wäre.
Als Dienstleister Ihrer Kanzlei. § 62a StBerG erlaubt Ihnen, einem Dienstleister Zugang zu verschwiegenheitspflichtigen Tatsachen zu eröffnen, soweit das für die Inanspruchnahme der Leistung erforderlich ist. Der Vertrag bedarf der Textform und muss die Verschwiegenheitsverpflichtung enthalten.
Für uns ist dabei § 62a Absatz 4 StBerG einschlägig: Wir sitzen in Bulgarien, und Sie dürfen einen Dienstleister im Ausland nur beauftragen, wenn dort ein vergleichbarer Geheimnisschutz gewährleistet ist. Welche Nachweise Sie dafür verlangen, entscheiden Sie – wir liefern, was Sie brauchen.
Oder als zweites, eigenes Mandat. Der Mandant beauftragt uns mit der laufenden Buchhaltung und Sie mit dem steuerlichen Teil. Dann regelt eine Vereinbarung zwischen allen Beteiligten nur noch die Schnittstelle: welche Daten wann wohin gehen.
Was dagegen nicht geht: eine gemeinsame Berufsausübungsgesellschaft. § 50 Absatz 1 StBerG lässt dafür nur die dort genannten Berufe zu, und ein Buchhaltungsbüro gehört nicht dazu.
Aus der Praxis, nicht als Rechtsrat:
Das wäre der bequeme Weg, und wir hatten ihn vor. Er scheitert an einer Frage, die wir nicht sicher beantworten können.
Für das Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Lage klar: Der Bundesgerichtshof hat am 9. September 2021 entschieden, dass ein digitaler Vertragsdokumentengenerator keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Absatz 1 RDG ist, weil standardisierte Klauseln nicht auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sind (I ZR 113/20, „Vertragsdokumentengenerator"). Für ein statisches Muster gilt das erst recht.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist aber nicht der einzige Maßstab. Enthält eine Vorlage steuerliche Hilfeleistung, greift das Steuerberatungsgesetz – und § 2 Absatz 2 StBerG kennt das Merkmal „konkret" nicht, auf dem die BGH-Argumentation beruht. Eine Medienklausel wie § 2 Absatz 3 Nummer 5 RDG hat es ebenfalls nicht.
Ob eine Vertragsvorlage zwischen Steuerberater und Buchhaltungsbüro daran vorbeikommt, ist nicht entschieden. Solange das so ist, erklären wir lieber, als ein Muster zu verteilen. Was Ihre Kanzlei braucht, schreibt ohnehin Ihre Anwältin besser als ein PDF von uns.
Wir zahlen nichts für die Vermittlung von Mandaten und nehmen nichts dafür an. § 9 StBerG erklärt die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen für unzulässig – und zwar gleichviel gegenüber wem.
Eine Empfehlung ist etwas anderes als eine Provision und bleibt möglich: § 8 Absatz 1 StBerG erlaubt den Hinweis auf eigene Dienste oder die Dritter, soweit sachlich über Form und Inhalt der Tätigkeit unterrichtet wird.
Eine laufend gebuchte Finanzbuchhaltung: Sachkonten, Personenkonten, Buchungen und Belege, auf Wunsch als DATEV-Export. Sie bauen den Jahresabschluss darauf auf, statt Unterlagen erst zu ordnen.
Die Preise sind dieselben wie für Direktmandate und stehen offen auf der Preisseite – 59 € Grundgebühr im Monat für die Finanzbuchhaltung, 0,69 € je Buchung, ohne Staffelung und ohne Mindestlaufzeit.
Nein. Was wir dürfen, endet vor dem Jahresabschluss, vor der Steuererklärung und vor jeder Beratung. Ein Mandant, der uns bucht, braucht Sie weiterhin – nur mit weniger Aufwand auf Ihrer Seite.
Wir buchen in unserem eigenen FIBU-Tool und übergeben per DATEV-Export. Die Lohnabrechnung läuft über Agenda.
Jeder für seinen Teil. Deshalb steht die Leistungsabgrenzung oben an erster Stelle – sie entscheidet im Streitfall mehr als jede Haftungsklausel.
Mit einem Mandat zur Probe. Schreiben Sie uns über Kontakt, was ansteht; wir melden uns mit einem Vorschlag, wie die Schnittstelle aussehen könnte.
Nein, und sie darf es auch nicht sein. Die genannten Vorschriften sind mit Fundstelle und Datum angegeben, damit Sie sie selbst nachlesen können. Stand ist der 7. November 2026.
Dieselbe Grenze, aus Sicht des Mandanten erklärt.
Was wir monatlich übernehmen und was jeden Monat zurückkommt.
Grundgebühr, Buchungspreis und die einmaligen Posten, ohne Staffelung.
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