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Zum 1. Januar 2027 ändern sich beim Minijob zwei Dinge gleichzeitig: Die Verdienstgrenze steigt mit dem Mindestlohn auf 633 Euro, und der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers steigt von 13 auf 17,5 Prozent. Beides ist geltendes Recht, nichts davon ist Prognose.
Für einen gewerblichen Minijob an der Verdienstgrenze bedeutet das 67,84 Euro mehr im Monat. Dieser Artikel nennt zu jeder Zahl die Fundstelle und sagt dort, wo etwas noch nicht feststeht, ausdrücklich, dass es noch nicht feststeht.
Der Arbeitgeber zahlt für einen gewerblichen Minijob einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung. Bis zum 31. Dezember 2026 sind das 13 Prozent des Arbeitsentgelts. Ab dem 1. Januar 2027 sind es 17,5 Prozent – ein Sprung um 4,5 Prozentpunkte.
Die Grundlage ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Artikel 1 Nummer 64 ersetzt § 249b Satz 1 SGB V; die Inkrafttretensvorschrift in Artikel 8 Absatz 2 nennt diese Nummer ausdrücklich für den 1. Januar 2027.
Drei Einschränkungen gehören dazu:
Das ist die eigentliche Neuerung, und sie wird über die Jahre wichtiger als der einmalige Sprung. Die alte Fassung nannte schlicht „13 vom Hundert". Die neue Fassung nennt gar keine Zahl, sondern eine Rechenregel. Sie lautet im Wortlaut: ein Beitrag „in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a".
Für 2027 ergibt das:
| Bestandteil | Satz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | § 241 SGB V |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2027 | 2,9 % | Bekanntmachung des BMG vom 28.10.2026, BAnz AT 30.10.2026 B5 |
| Pauschalbeitrag für 2027 | 17,5 % | § 249b Satz 1 SGB V in der ab 2027 geltenden Fassung |
Die 17,5 Prozent sind damit ein Rechenergebnis, kein Prozentsatz, der im Gesetz steht. Der Unterschied ist nicht akademisch: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird nach § 242a Absatz 2 SGB V jedes Jahr neu festgelegt und bis zum 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben. Der Minijob-Pauschalbeitrag bewegt sich ab 2027 also jährlich mit. Für 2028 muss die Zahl neu nachgesehen werden.
Eine Falle für alle, die selbst nachschlagen: Auf gesetze-im-internet.de steht bei § 249b SGB V Anfang November 2026 noch die alte Fassung mit 13 Prozent, ohne jeden Hinweis auf die Änderung. Die Seite ist nichtamtlich und hinkt der Verkündung hinterher. Belastbar ist nur das Bundesgesetzblatt.
Die Abgaben, die der Arbeitgeber über die Minijob-Zentrale abführt, im Vergleich:
| Abgabe | 2026 | 2027 | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung (pauschal) | 13 % | 17,5 % | § 249b Satz 1 SGB V |
| Rentenversicherung (pauschal) | 15 % | 15 % | § 172 Abs. 3 SGB VI |
| Einheitliche Pauschsteuer | 2 % | 2 % | § 40a Abs. 2 EStG |
| Umlage U1 (Krankheit) | 0,8 % | noch nicht veröffentlicht | Satzung der Knappschaft |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % | noch nicht veröffentlicht | Satzung der Knappschaft |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | 0,15 % | § 360 SGB III |
| Summe | 31,17 % | 35,67 % |
Die 31,17 Prozent für 2026 nennt die Minijob-Zentrale selbst als Höchstwert. Die 35,67 Prozent für 2027 sind unsere eigene Rechnung aus den Einzelsätzen – eine amtliche Tabelle für 2027 gibt es noch nicht.
An der Verdienstgrenze ergibt das:
| 2026 | 2027 | |
|---|---|---|
| Verdienst | 603,00 € | 633,00 € |
| Abgaben | 187,96 € | 225,79 € |
| Gesamtkosten im Monat | 790,96 € | 858,79 € |
Drei Hinweise, ohne die diese Zahlen falsch gelesen werden:
Die Unfallversicherung fehlt darin. Bei gewerblichen Minijobs läuft sie nicht über die Minijob-Zentrale, sondern direkt über die Berufsgenossenschaft, und sie richtet sich nach deren Gefahrtarif. Einen pauschalen Satz gibt es dafür nicht. Nur im Privathaushalt wird sie mit 1,6 Prozent über die Minijob-Zentrale erhoben.
Die Umlage U1 zahlt nicht jeder. Am U1-Verfahren nehmen nach § 1 Absatz 1 AAG nur Arbeitgeber mit in der Regel höchstens 30 Arbeitnehmern teil. Größere Betriebe rechnen ohne diese 0,8 Prozent. Am U2-Verfahren nehmen dagegen alle teil.
U1 und U2 für 2027 stehen noch nicht fest. Beide Sätze stehen in der Satzung der Knappschaft, nicht im Gesetz, und für 2027 war Anfang November 2026 keiner veröffentlicht. In der Tabelle oben sind die Sätze von 2026 fortgeschrieben.
Hier kursiert eine Zahl, die noch keine ist. Geltendes Recht sind 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG – unverändert, seit der einheitliche Pauschsteuersatz 2003 eingeführt wurde.
Die Anhebung auf 5 Prozent steht in Artikel 1 Nummer 7 des Entwurfs eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (BT-Drucksache 21/8235). Der Änderungsbefehl lautet, die Angabe „2 Prozent" werde durch „5 Prozent" ersetzt, anzuwenden erstmals auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
Dieser Entwurf ist nicht beschlossen. Stand Anfang November 2026: erste Lesung im Bundestag am 8. Oktober 2026, Überweisung an den Finanzausschuss, Stellungnahme des Bundesrates am 16. Oktober, Gegenäußerung der Bundesregierung am 28. Oktober. Die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss ist für den 4. November 2026 angesetzt. Eine Beschlussempfehlung gibt es nicht, und das Vorhaben braucht nach seiner eigenen Eingangsformel die Zustimmung des Bundesrates.
Käme es so, stiege die Gesamtbelastung von 35,67 auf 38,67 Prozent und die Kosten an der Grenze auf 877,78 Euro im Monat. Bis zur Verkündung ist das eine Planungsgröße, keine Grundlage für Verträge.
Für Betriebe mit Zuschlägen steckt in demselben Entwurf noch eine zweite Änderung: Die Grundlohngrenze für steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG soll für Sonntags- und Feiertagsarbeit von 50 auf 75 Euro steigen, für Nachtarbeit bei 50 Euro bleiben. Gleicher Entwurf, gleicher Stand – ebenfalls nicht beschlossen.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt. Sie entspricht dem Monatsverdienst bei zehn Wochenstunden: Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Für 2027 also 14,60 × 130 ÷ 3 = 632,67, aufgerundet 633 Euro im Monat oder 7.596 Euro im Jahr.
Der Wert ist amtlich bekannt gemacht (BAnz AT 20.11.2025 B1) und hängt nicht an der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027, die noch aussteht. Er steht also fest, auch wenn andere Rechengrößen für 2027 es noch nicht tun.
Mit der Grenze verschiebt sich auch der Übergangsbereich: Er reicht 2027 von 633,01 bis 2.000 Euro. Die Obergrenze von 2.000 Euro ist nicht an den Mindestlohn gekoppelt und bleibt unverändert.
Praktisch wichtig ist § 8 Absatz 1b SGB IV: Ein unvorhersehbares Überschreiten beendet den Minijob nicht, wenn es in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres vorkommt und der Verdienst im einzelnen Monat um höchstens die Geringfügigkeitsgrenze darüber liegt. 2027 sind das bis zu 1.266 Euro in einem solchen Monat. Eine planbare Mehrarbeit zum Jahresende ist nicht unvorhersehbar.
Unter 175 Euro Verdienst zahlt der Minijobber mehr. Ist er nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit, stockt er den Arbeitgeberanteil von 15 Prozent auf den vollen Beitragssatz auf – normalerweise 3,6 Prozent seines Verdienstes. Bei einem Monatsverdienst unter 175 Euro greift aber die Mindestbemessungsgrundlage des § 163 Absatz 8 SGB VI: Gerechnet wird dann mit 175 Euro. Bei 100 Euro Verdienst sind das 17,55 Prozent statt 3,6 Prozent. Wer kleine Minijobs abrechnet, sollte das vor dem ersten Lohnlauf wissen.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geht an den Arbeitgeber. Nicht an die Minijob-Zentrale. Der Vordruck und die Fristen stehen bei uns unter Formulare.
Die Aktivrente gilt im Minijob nicht. Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG knüpft an bestimmte Beitragstatbestände an – die Minijob-Tatbestände sind dort gerade nicht genannt. Daran ändert auch eine individuelle Besteuerung statt der Pauschsteuer nichts. Ab einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, also ab 633,01 Euro, kann der Freibetrag dagegen greifen.
Der Faktor F im Übergangsbereich wird neu berechnet. Dasselbe Gesetz, das den Krankenversicherungsbeitrag ändert, ändert mit Artikel 2 Nummer 1 auch § 20 Absatz 2a Satz 2 SGB IV – ebenfalls zum 1. Januar 2027. Statt eines festen Summenwerts geht künftig die Summe aus allgemeinem Beitragssatz, durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz und dem Rentenversicherungs-Pauschalsatz in die Formel ein. Der konkrete Wert für 2027 lässt sich noch nicht beziffern, weil der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2027 davon abhängt, dass die Rechengrößenverordnung verkündet wird.
Vier Werte sind für 2027 noch nicht festgesetzt und sollten im Dezember noch einmal nachgesehen werden: der Beitragssatz zur Rentenversicherung, die Umlagesätze U1 und U2, die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen – und der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens zur Pauschsteuer.
Beim Rentenbeitragssatz rechnet die Bundesregierung in ihrer Vorausberechnung mit unveränderten 18,6 Prozent. Festgesetzt ist das nicht: Die gesetzliche Beitragssatzgarantie lief 2025 aus, und die Entscheidung für 2027 wird üblicherweise Ende November getroffen. Solange gilt: Der Aufstockungsbetrag des Minijobbers von 3,6 Prozent ist eine Fortschreibung, keine festgesetzte Größe.
Dieser Artikel gibt den Rechtsstand vom 01.11.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir rechnen Minijobs zum selben Satz ab wie jeden anderen Mitarbeiter – 9 Euro im Monat, dazu die Lohnabrechnung ab 39 Euro Grundgebühr.
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Geschäftsführer von Digitally Done. Schreibt über Lohn und Buchhaltung aus der laufenden Arbeit mit Mandanten – und über das, was sich zum Jahreswechsel ändert.
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