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Säumniszuschlag vermeiden: Lastschrift erteilen

Ein Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent. Das klingt nach wenig, bis man nachrechnet, worauf sich dieses Prozent bezieht: auf jeden angefangenen Monat. Wer einen Tag zu spät zahlt, zahlt denselben Betrag wie jemand, der einen ganzen Monat zu spät zahlt.

Aufs Jahr gerechnet ist das der teuerste Kredit, den ein Unternehmen bekommen kann – und der einzige, den man versehentlich aufnimmt. Dieser Artikel rechnet es vor, zeigt den Unterschied zwischen Finanzamt und Krankenkasse, und erklärt, warum ein Lastschriftmandat das Problem nicht abmildert, sondern beseitigt.

Der Satz ist klein, der Jahreswert ist es nicht

Beide Systeme nennen denselben Satz. § 240 Absatz 1 Satz 1 AO für Steuern:

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

Und § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB IV für Sozialversicherungsbeiträge – wortgleich im Satz, nur ohne Abrundungsrichtung nach oben:

Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.

Das Wort, auf das es ankommt, ist „angefangen". Der Zuschlag wird nicht tageweise berechnet. Er entsteht vollständig, sobald der Monat begonnen hat.

Rechnet man dieses eine Prozent auf ein Jahr hoch, ergibt sich:

VerspätungZuschlagAufs Jahr gerechnet
1 Tag1 %rund 365 %
3 Tage1 %rund 122 %
5 Tage1 %rund 73 %
7 Tage1 %rund 52 %
30 Tage1 %rund 12 %

Diese Jahreswerte sind unsere Umrechnung, keine Gesetzeswerte. Im Gesetz steht nur „1 Prozent je angefangenem Monat". Wir rechnen linear mit 1 % × 365 ÷ Tage, ohne Zinseszins – das ist korrekt, weil steuerliche Nebenleistungen nach § 233 Satz 2 AO selbst nicht verzinst werden.

Zum Vergleich der einzige echte Jahreswert, den der Gesetzgeber im Normtext selbst nennt – § 238 Absatz 1a AO zu den Nachzahlungszinsen:

In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

Der Säumniszuschlag ist also rund siebenmal so teuer wie der Nachzahlungszins – und bei kurzer Verspätung ein Vielfaches davon.

Wann das erste Prozent fällig wird Tage nach dem Fälligkeitstag. Der Satz ist derselbe – nur der Starttag nicht. Tag 1Tag 2Tag 3Tag 4Tag 5Tag 6Tag 7freifreifrei1 %1 %1 %1 %Finanzamt§ 240 AOab Tag 4: 1 % · rund 91 % p. a.1 %1 %1 %1 %1 %1 %1 %Sozialversicherung§ 24 SGB IVab Tag 1: 1 % · rund 365 % p. a. Zum Vergleich: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO kosten 1,8 % im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Die Jahressätze oben sind eigene Umrechnung; im Gesetz steht nur „1 Prozent je angefangenem Monat“. Wann das ersteProzent fällig wirdDer Satz ist derselbe –nur der Starttag nicht.Finanzamt§ 240 AOTag 1 bis 3 freiab Tag 4: 1 %rund 91 % p. a.Sozialversicherung§ 24 SGB IVkeine Schonfristab Tag 1: 1 %rund 365 % p. a.Zum Vergleich:Nachzahlungszinsen 1,8 % im Jahr.Die Jahressätze sind eigeneUmrechnung, kein Gesetzeswert.

Der Unterschied, der am meisten kostet

Der Satz ist in beiden Systemen gleich. Der Starttag nicht.

Das Finanzamt gewährt drei Tage. § 240 Absatz 3 Satz 1 AO: „Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben." Das erste Prozent kann also frühestens am vierten Tag entstehen – aufs Jahr gerechnet rund 91 Prozent.

Diese Schonfrist gilt allerdings nicht bei jeder Zahlungsart. Satz 2 nimmt die Zahlung nach § 224 Absatz 2 Nummer 1 AO aus, und das sind Barzahlung und Scheckzahlung. Wer mit Scheck zahlt, hat keine drei Tage.

Die Sozialversicherung gewährt gar nichts. Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gibt es keine Schonfrist. Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 24. April 2024 sagt es ausdrücklich:

Die Erhebung von Säumniszuschlägen setzt Zahlungsverzug, nicht aber eine Zahlungsaufforderung oder das Verstreichen einer Schonfrist voraus. […] Der erste angefangene Monat der Säumnis beginnt dementsprechend mit dem Tag nach dem Fälligkeitstag.

Ein einziger Tag kostet damit das volle Prozent. Eine Dreitagesregel gibt es im SGB IV nur in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 24 Absatz 1 Satz 4 SGB IV), und auch dort nicht in der landwirtschaftlichen.

Auf Verschulden kommt es dabei nicht an. Die einzige Verschuldensausnahme des § 24 SGB IV betrifft Beitragsforderungen, die rückwirkend durch Bescheid festgestellt werden (Absatz 2) – nicht die schlicht zu spät gezahlte Monatsabrechnung.

Was das Lastschriftmandat ändert

Hier liegt der eigentliche Punkt. Das Mandat verschiebt nicht die Frist, es verschiebt den Tag der Zahlung.

Beim Finanzamt regelt das § 224 Absatz 2 Nummer 3 AO: Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung gilt eine wirksam geleistete Zahlung am Fälligkeitstag als entrichtet. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung nennt den Zweck ausdrücklich – Verzögerungen bei der Einziehung sollen nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.

Bei den Krankenkassen steht dasselbe in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Beitragsverfahrensverordnung. Als Tag der Zahlung gilt dort „bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit". Die gemeinsame Verlautbarung ergänzt: „Eine Beitragszahlung ist rechtzeitig geleistet, wenn der Tag der Zahlung nicht nach dem Fälligkeitstag liegt."

Der Unterschied zur Überweisung ist größer, als die meisten annehmen. Ohne Mandat gilt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BVV nicht der Tag, an dem Sie die Überweisung beauftragen, sondern der Tag der Wertstellung beim Empfänger. Das Laufzeitrisiko der Bank trägt der Arbeitgeber. Und nachträglich reparieren lässt sich das nicht: Rückwirkende Wertstellungen sind seit der europäischen Harmonisierung des Zahlungsverkehrs unzulässig.

Wer also am Fälligkeitstag überweist, zahlt nach der Verordnung zu spät.

Zu früh abgebucht wird nicht – und es wäre auch gleichgültig

Zu dieser Frage haben wir die Rechtsgrundlagen durchgesehen, und das Ergebnis ist zweiteilig.

Ein ausdrückliches Verbot gibt es nicht. Weder die Abgabenordnung noch das SGB IV oder die Beitragsverfahrensverordnung sagen, dass vor dem Fälligkeitstag nicht eingezogen werden darf. Diese Normen regeln, wann die Zahlung als geleistet gilt, nicht, wann abgebucht werden darf.

Dass zum Fälligkeitstag eingezogen wird, ist trotzdem gut belegt. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Beitragsnachweise verzichten in Ziffer 12 ausdrücklich auf eine eigene SEPA-Vorabankündigung der Einzugsstelle – mit der Begründung, der Arbeitgeber kenne den Betrag aus seinem eigenen Beitragsnachweis und den Zeitpunkt aus dem Gesetz. Für den Haushaltsscheck formuliert es die Deutsche Rentenversicherung wörtlich: Die Beiträge werden „am Fälligkeitstag im Wege des Lastschriftverfahrens" eingezogen.

Und selbst ein früherer Einzug würde rechtlich nichts ändern. Weil die Zahlung ohnehin als am Fälligkeitstag geleistet gilt, kann ein abweichender Buchungstag weder eine Verspätung noch eine verfrühte Zahlung begründen. Er wäre eine Frage der Liquidität, nie eine Frage des Säumniszuschlags.

Das ist der ehrliche Stand: Sie verlieren durch das Mandat keinen Tag Liquidität, und Sie können keinen Säumniszuschlag mehr erleiden, der auf dem Zahlungsweg entsteht.

Wo das Mandat nicht schützt

Ein Mandat ist kein Freibrief, und das steht ausdrücklich im Gesetz.

§ 24 Absatz 3 SGB IV regelt seit 2017, dass Säumniszuschläge auch bei erteilter Einzugsermächtigung zu erheben sind, wenn der Zahlungspflichtige den verspäteten Bankeinzug zu verantworten hat – der Standardfall ist ein nicht gedecktes Konto. Umgekehrt entfällt der Zuschlag, wenn er die Nichteinlösung nicht zu vertreten hat.

In der Abgabenordnung steckt dieselbe Grenze im Wort „wirksam geleistete Zahlung". Eine Rücklastschrift macht die Zahlung unwirksam, und damit fällt die Fiktion weg.

Für die Praxis heißt das: Das Mandat nimmt Ihnen den Zahlungsweg ab, nicht die Deckung. Wer weiß, dass es am Fälligkeitstag eng wird, muss vorher handeln – nicht darauf hoffen, dass die Lastschrift schon durchgeht.

Zwei Rechenbeispiele

Ein Handwerksbetrieb mit elf Mitarbeitern, Gesamtsozialversicherungsbeitrag 12.400 Euro. Die Überweisung geht am Fälligkeitstag raus und wird einen Tag später gutgeschrieben.

Abgerundet auf 50 Euro sind das 12.400 Euro, davon 1 Prozent: 124 Euro für einen Tag. Aufs Jahr gerechnet rund 365 Prozent. Dieselben 124 Euro wären auch bei dreißig Tagen Verspätung angefallen – nur hätte man dann wenigstens einen Monat lang über das Geld verfügt.

Eine Agentur mit Lohnsteuer von 7.800 Euro, Fälligkeit am 10. des Folgemonats. Zahlung geht am 15. ein.

Bis zum 13. wäre nichts angefallen. Am 14. beginnt der erste angefangene Monat, der Zuschlag beträgt 1 Prozent von 7.800 Euro, also 78 Euro. Aufs Jahr gerechnet rund 91 Prozent für fünf Tage.

Ein Hinweis zur Genauigkeit: Die Abrundung auf 50 Euro drückt die tatsächliche Belastung immer etwas unter 1 Prozent, und bei einem Rückstand unter 50 Euro entsteht beim Finanzamt gar kein Zuschlag. In der Sozialversicherung wird er bei einem Rückstand unter 150 Euro nicht erhoben, wenn er gesondert angefordert werden müsste.

Die Fälligkeitstage, die man kennen muss

WasWannGrundlage
Beitragsnachweis an die Einzugsstellefünftletzter Bankarbeitstag§ 28f Abs. 3 SGB IV
Gesamtsozialversicherungsbeitragdrittletzter Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
Lohnsteuer-Anmeldung und Zahlung10. des Folgemonats§ 41a Abs. 1 EStG

Bankarbeitstage sind dabei nicht alle Werktage: Samstage, Sonntage und bundesweite Feiertage zählen nicht, und der 24. sowie der 31. Dezember sind nach den Tarifverträgen des Kreditgewerbes ebenfalls keine. Daraus ergibt sich für die kommenden Monate der drittletzte Bankarbeitstag am 26. November 2026, am 28. Dezember 2026 und am 27. Januar 2027. Nicht bundeseinheitliche Feiertage richten sich nach dem Sitz der Einzugsstelle – der Tag kann je Kasse abweichen.

Für den Beitrag gilt außerdem: Fällig ist er in voraussichtlicher Höhe, ein verbleibender Restbeitrag erst zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Wer will, darf stattdessen den Vormonatsbetrag zahlen.

Wenn das Geld wirklich fehlt

Nicht zahlen ist in beiden Systemen die teuerste Variante. Es gibt bessere.

Stundung. Das Finanzamt kann nach § 222 AO stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint – in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung. Für Beiträge gilt § 76 Absatz 2 SGB IV. Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit, und damit entsteht kein Säumniszuschlag; Stundungszinsen fallen stattdessen an.

Erlass für bisher pünktliche Zahler. Nach § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB IV und der gemeinsamen Verlautbarung kann die Einziehung von Säumniszuschlägen unbillig sein, wenn einem bisher pünktlichen Beitragszahler ein offenbares Versehen unterlaufen ist. „Bisher pünktlich" heißt: höchstens eine verspätete Zahlung in den letzten zwölf Monaten. Das ist ein Ermessen, kein Anspruch – und es gibt diese Karte nur einmal.

Die schriftliche Mitteilung nach § 266a Absatz 6 StGB. Wer spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung trotz ernsthafter Bemühung nicht möglich war, kann straffrei bleiben. Das ist kein Ersatz für die Zahlung, aber es ist der Unterschied zwischen einem Zahlungsproblem und einem Strafverfahren.

Was sonst noch droht

Vollstreckung ohne Vorwarnung. Bei angemeldeten Steuern – also bei der Lohnsteuer-Anmeldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung – braucht das Finanzamt kein Leistungsgebot: „Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht." Die Mahnung davor ist nur eine Soll-Vorschrift; unterbleibt sie, ist die Vollstreckung trotzdem rechtmäßig. Eine Pfändungsgebühr von 31,20 Euro entsteht bereits, sobald der Vollziehungsbeamte tätig wird.

Strafrecht – aber mit Maß. § 266a Absatz 1 StGB stellt das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile unter Strafe, mit bis zu fünf Jahren, und zwar „unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird". Die Arbeitgeberanteile sind nur erfasst, wenn eine Täuschung hinzukommt.

Wichtig ist aber die andere Seite: § 266a StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Bundesgerichtshof verlangt „das Bewusstsein und den Willen, die Beiträge in Kenntnis der Umstände, die die Abführungspflicht begründen, bei Fälligkeit nicht abzuführen"; bloße Erkennbarkeit genügt nicht. Ein Versehen in der Lohnbuchhaltung ist damit kein Strafrechtsfall. Die Vorschrift ist trotzdem der Grund, warum die Sozialversicherung strenger behandelt wird als das Finanzamt.

So erteilen Sie das Mandat

Beim Finanzamt gibt es keinen bundeseinheitlichen Vordruck – jedes Land hat einen eigenen. Erteilt wird das Mandat auf Papier mit Unterschrift oder als Anhang einer „Sonstigen Nachricht" über ELSTER.

Eine Falle für Betriebe außerhalb der Stadtstaaten: Die Gewerbesteuer erhebt die Gemeinde, nicht das Finanzamt. Ein Mandat beim Finanzamt erfasst sie dort nicht; dafür braucht es ein zweites bei der Stadt- oder Gemeindekasse.

Bei den Krankenkassen wird das Mandat je Einzugsstelle erteilt. Bei mehreren Kassen sind es mehrere Mandate – und jede Kasse zieht ihren Anteil getrennt ein. Beim Haushaltsscheckverfahren ist der Lastschrifteinzug ohnehin gesetzlich vorgeschrieben (§ 28h Absatz 3 SGB IV); ein Wahlrecht gibt es dort nicht.

Eine einzelne Abbuchung aussetzen können Sie auch mit Mandat: Die Lohnsteuer-Anmeldung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung haben dafür jeweils ein eigenes Feld, mit dem der Einzug für genau diese Anmeldung ausgeschlossen wird. Das Mandat selbst bleibt bestehen.

Zur Verfassungsmäßigkeit

Ob ein Satz von 1 Prozent je Monat in Zeiten niedriger Zinsen noch angemessen ist, war mehrfach Gegenstand von Verfahren beim Bundesfinanzhof – unter anderem, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vollverzinsung von 6 Prozent im Jahr beanstandet hatte. Der Bundesfinanzhof hat die Säumniszuschläge in diesen Verfahren bestätigt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 240 AO liegt bislang nicht vor.

Für die Praxis heißt das: Die Zuschläge sind zu zahlen. Wer sie vermeiden will, erteilt ein Mandat.

Dieser Artikel gibt den Rechtsstand vom 02.11.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Fristen des Monatsablaufs stehen im Einzelnen auf unserer Seite zur Lohnabrechnung; die Formulare für neue Mitarbeiter liegen unter Formulare.

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Geschrieben von

Alexander Lienau

Geschäftsführer von Digitally Done. Schreibt über Lohn und Buchhaltung aus der laufenden Arbeit mit Mandanten – und über das, was sich zum Jahreswechsel ändert.

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